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647 GGStG CH-LU

§ 41 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Höchstbetrag

Strafbestimmungen
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§ 41 GGStG · Höchstbetrag

1. Nachsteuer, Bussen und Kosten dürfen den steuerbaren Grundstückgewinn nicht übersteigen.

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