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647 GGStG CH-LU

§ 4 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steueraufschiebende Veräusserung

Steuerpflicht
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§ 4 GGStG · Steueraufschiebende Veräusserung

1. Die Besteuerung wird aufgeschoben

1. bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung unter Vorbehalt von § 17 Absatz 3;

2. * bei Eigentumswechsel unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie unter eingetragenen Partnern, sofern jeweils beide Parteien einverstanden sind; ).

3. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;

4. bei Veräusserung durch eine nach § 70 Absatz 1e-i des Steuergesetzes steuerbefreite Institution, soweit der Veräusserungserlös zum Erwerb eines Ersatzobjektes in der Schweiz verwendet wird. Die Bestimmungen von § 78 des Steuergesetzes gelten sinngemäss;

5. * bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes in Fällen, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) unterliegen;

6. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;

7. * bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen), soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

2. Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb oder für dessen Verbesserung ein Steueraufschub gemäss Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.

3. Wird ein Aufschub gemäss Absatz 1 Ziffer 6 oder 7 gewährt, kann die Frist von zwei Jahren nach der Veräusserung in begründeten Fällen auf höchstens vier Jahre erstreckt werden.

4. Bei einer steuerbegründenden Veräusserung des in einem andern Kanton gelegenen Ersatzgrundstücks kann der im Kanton Luzern aufgeschobene Gewinn im Sinn von Absatz 2 nachbesteuert werden, soweit der andere Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht. Der Regierungsrat kann darüber mit andern Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

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