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GGStG
CH-LU
§ 39 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerstrafrecht
Strafbestimmungen
§ 39 GGStG · Steuerstrafrecht
1. Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.
2. Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen.
3. Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
4. Für die Bezugsverjährung gilt § 34.