§ 38a Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - 3. Nachsteuer
§ 38a GGStG · 3. Nachsteuer
1. Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde.
2. Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 26-30, für Fälligkeit und Verzinsung § 31.
3. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.
4. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung.
5. Für die Nachsteuer besteht das gesetzliche Pfandrecht nach § 32 längstens zwei Jahre nach der Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung. Gegenüber dem bösgläubigen Grundeigentümer kann es längstens zwei Jahre nach Rechtskraft der Nachsteuerveranlagung geltend gemacht werden.