647
GGStG
CH-LU
§ 38 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - 2. Berichtigung
Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
§ 38 GGStG · 2. Berichtigung
1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.