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GGStG
CH-LU
§ 37 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - d. Befristung
Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
§ 37 GGStG · d. Befristung
1. Der Anspruch auf Revision erlischt in den Fällen von § 35 Ziffer 1, 2 und 4 und § 36 Ziffer 1 und 2 ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung.
2. Die Revision gemäss § 35 Ziffer 3 ist binnen einem Jahr, nachdem sie sich als notwendig herausgestellt hat, zu verlangen und erstreckt sich auf Steuerfestsetzungen, die nicht mehr als fünf Jahre vor dem mit Verlust getätigten Rechtsgeschäft zurückliegen.
3. Vorbehalten bleiben Nachsteuer und Busse gemäss den §§ 38a und 39.