Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 37 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - d. Befristung

Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GGStG · d. Befristung

1. Der Anspruch auf Revision erlischt in den Fällen von § 35 Ziffer 1, 2 und 4 und § 36 Ziffer 1 und 2 ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung.

2. Die Revision gemäss § 35 Ziffer 3 ist binnen einem Jahr, nachdem sie sich als notwendig herausgestellt hat, zu verlangen und erstreckt sich auf Steuerfestsetzungen, die nicht mehr als fünf Jahre vor dem mit Verlust getätigten Rechtsgeschäft zurückliegen.

3. Vorbehalten bleiben Nachsteuer und Busse gemäss den §§ 38a und 39.

← § 36 GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 38 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →