§ 36 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - c. von Amtes wegen
§ 36 GGStG · c. von Amtes wegen
1. Die Veranlagungsbehörde widerruft eine rechtskräftige Steuerfestsetzung und erlässt einen neuen Veranlagungsentscheid,
1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändern;
2. * wenn vertragliche künftige Leistungen, die gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt worden waren, nicht vorgenommen worden sind;
3. * wenn der Grundstückgewinn nachträglich der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterworfen wird. Die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer hat innert fünf Jahren nach Rechtskraft der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer deren Revision zu beantragen. Diese eröffnet den Antrag der steuerpflichtigen Person und setzt das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Einkommens- und Gewinnsteuerveranlagung aus.