Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 35 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - b. auf Begehren des Steuerpflichtigen

Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GGStG · b. auf Begehren des Steuerpflichtigen

1. Der Steuerpflichtige kann bei der Veranlagungsbehörde die Revision einer rechtskräftigen Steuerfestsetzung und gegebenenfalls die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen,

1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts oder durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändert haben, sofern diese Vorgänge nicht zur Steuerumgehung erfolgt sind;

2. * wenn der Steuerpflichtige vertraglich künftige Leistungen, die nicht gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt werden konnten, vorgenommen hat;

3. wenn ein Verlust bei Teilverkauf nicht gemäss § 21 ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erstreckt sich die Revision auf die vorausgehenden gewinnbringenden Veräusserungen;

4. * wenn eine Ersatzbeschaffung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 vorgenommen wurde.

← § 34a GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 36 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →