§ 35 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - b. auf Begehren des Steuerpflichtigen
§ 35 GGStG · b. auf Begehren des Steuerpflichtigen
1. Der Steuerpflichtige kann bei der Veranlagungsbehörde die Revision einer rechtskräftigen Steuerfestsetzung und gegebenenfalls die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen,
1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts oder durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändert haben, sofern diese Vorgänge nicht zur Steuerumgehung erfolgt sind;
2. * wenn der Steuerpflichtige vertraglich künftige Leistungen, die nicht gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt werden konnten, vorgenommen hat;
3. wenn ein Verlust bei Teilverkauf nicht gemäss § 21 ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erstreckt sich die Revision auf die vorausgehenden gewinnbringenden Veräusserungen;
4. * wenn eine Ersatzbeschaffung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 vorgenommen wurde.