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647 GGStG CH-LU

§ 34a Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - 1. Revision a. allgemein

Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung
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§ 34a GGStG · 1. Revision a. allgemein

1. Für die Revision sind unter Vorbehalt der Regelung dieses Gesetzes die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

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