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GGStG
CH-LU
§ 34 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Bezugsverjährung
Bestand der Steuerforderung
§ 34 GGStG · Bezugsverjährung
1. Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.
2. Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein.