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GGStG
CH-LU
§ 33 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veranlagungsverjährung
Bestand der Steuerforderung
§ 33 GGStG · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, nachdem die steuerbegründende Veräusserung stattfand. Vorbehalten bleiben die §§ 38a und 39.
2. Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3. Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt.