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GGStG
CH-LU
§ 32 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Pfandrecht
Bestand der Steuerforderung
§ 32 GGStG · Pfandrecht
1. Für die Steuerforderung samt Verzugszins besteht vom Zeitpunkt der Veräusserung an ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.
2. ...
3. Wer ein konkretes Kaufsinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Grundstückgewinnsteuerforderungen verlangen.