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GGStG
CH-LU
§ 31 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Fälligkeit und Verzinsung
Bestand der Steuerforderung
§ 31 GGStG · Fälligkeit und Verzinsung
1. Die Steuerforderung wird mit der Rechtskraft der Veranlagung fällig.
2. Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.
3. Ist sechs Monate nach der steuerbegründenden Veräusserung keine Veranlagung ergangen, wird eine Akontozahlung nach dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Akontozahlung und die Verzinsung gelten sinngemäss.