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647 GGStG CH-LU

§ 30 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Aufsicht über den Vollzug

Steuerfestsetzung
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§ 30 GGStG · Aufsicht über den Vollzug

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Grundstückgewinnsteuerwesen aus.

2. Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.

3. Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veranlagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören.

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