§ 3 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerbegründende Veräusserung
§ 3 GGStG · Steuerbegründende Veräusserung
1. Als Veräusserung gelten
1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder des Anteils an gemeinschaftlichem Eigentum;
2. * die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, insbesondere durch Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften;
3. die Veräusserung des Kaufsrechts, Vorkaufsrechts oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück. Als Veräusserung gilt auch der entgeltliche Verzicht auf eines dieser Rechte;
4. der Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag um ein Grundstück. Als Veräusserung gilt auch der entgeltliche Verzicht auf die Rechte aus Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag;
5. die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstückgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt der Einkommenssteuer unterliegt;
6. die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
7. * die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit verkörpern