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GGStG
CH-LU
§ 29 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Beteiligung mehrerer Gemeinden
Steuerfestsetzung
§ 29 GGStG · Beteiligung mehrerer Gemeinden
1. Liegen Grundstücke, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden, in mehreren Gemeinden, ist die Veranlagung und der Bezug von jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grösste Teil liegt.
2. Sind die Gemeinden uneinig über die Zuständigkeit zur Veranlagung, entscheidet darüber die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig.
3. Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern unter die Gemeinden verteilt.
4. Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen mittels Einsprache angefochten werden.