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647 GGStG CH-LU

§ 28 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Einsprache

Steuerfestsetzung
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§ 28 GGStG · Einsprache

1. Gegen die Veranlagung kann bei der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen von § 154 des Steuergesetzes gelten sinngemäss.

2. Einspracheberechtigt sind der Veräusserer und die Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Erwerber, der vertraglich die Vergütung der Grundstückgewinnsteuer übernommen hat.

3. Wird das gesetzliche Pfandrecht beansprucht, ist auch der Grundeigentümer einspracheberechtigt.

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