§ 27 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veranlagung
§ 27 GGStG · Veranlagung
1. Die Veranlagungsbehörde überprüft die Selbsteinschätzung, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und setzt die Grundstückgewinnsteuer fest. Wurde trotz Mahnung keine Selbstdeklaration eingereicht oder kann die Steuer mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
2. Der Veranlagungsentscheid soll enthalten
1. die Grundlagen der Steuerberechnung und die Abweichungen von der Selbsteinschätzung;
2. den Steuerbetrag;
3. die Feststellung des gesetzlichen Grundpfandrechts (§ 32);
4. die Rechtsmittelbelehrung.
3. Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.