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647 GGStG CH-LU

§ 26 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Selbsteinschätzung

Steuerfestsetzung
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§ 26 GGStG · Selbsteinschätzung

1. Die Gemeinde fordert, sobald sie von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, den Veräusserer auf, binnen 30 Tagen die zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel aufzulegen. Die Frist kann erstreckt werden.

2. In den Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt, hat der Veräusserer innert 30 Tagen seit der Veräusserung der Gemeinde den Abgabetatbestand zu melden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Die Frist für die Vorlage von Beweismitteln kann erstreckt werden.

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