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647 GGStG CH-LU

§ 25 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veranlagungsbehörde und Delegation

Steuerfestsetzung
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§ 25 GGStG · Veranlagungsbehörde und Delegation

1. Die Gemeinde ist Veranlagungsbehörde.

2. Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.

3. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Grundstückgewinnsteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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