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647 GGStG CH-LU

§ 24 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - c. Zuschläge und Ermässigungen

Steuermass
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§ 24 GGStG · c. Zuschläge und Ermässigungen

1. War das Grundstück während weniger als sechs Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag mit jedem vollen Jahr, um das die Besitzesdauer kürzer ist, um 10 Prozent erhöht. Die Steuer darf jedoch 40 Prozent des Grundstückgewinns nicht übersteigen.

2. War das Grundstück während mehr als acht Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1 Prozent ermässigt, höchstens aber um 25 Prozent.

3. Bei der Berechnung der Besitzdauer ist auf den massgebenden Erwerb beziehungsweise die massgebende Veräusserung abzustellen. Als massgebender Erwerb gilt die letzte steuerbegründende Veräusserung. Stichtag ist der Eintrag in das Grundbuch (Tagebuch) oder der Tag des Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt.

4. Für die Veräusserung nach erfolgter Überführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen gilt: Ein Zuschlag nach Absatz 1 entfällt, sofern das Grundstück mindestens fünf Jahre im Geschäftsvermögen war; für die Ermässigung nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen massgebend.

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