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GGStG
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerberechnung a. Steuersatz
Steuermass
§ 22 GGStG · Steuerberechnung a. Steuersatz
1. Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif (§ 57 Absätze 1 und 3 des Steuergesetzes) zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt.
2. Gewinne bis Fr. 13 000.- werden nicht besteuert.