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647 GGStG CH-LU

§ 22 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerberechnung a. Steuersatz

Steuermass
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§ 22 GGStG · Steuerberechnung a. Steuersatz

1. Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif (§ 57 Absätze 1 und 3 des Steuergesetzes) zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt.

2. Gewinne bis Fr. 13 000.- werden nicht besteuert.

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