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GGStG
CH-LU
§ 21 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verlustausgleich
Grundlagen der Steuerbemessung
§ 21 GGStG · Verlustausgleich
1. Der Verlust bei einer Teilveräusserung kann vom Grundstückgewinn bei der nächsten und bei späteren Teilveräusserungen abgezogen werden.
2. Der Verlustausgleich ist nur zulässig bei Veräusserungen, die binnen 30 Jahren nach Abschluss des Verlustgeschäfts getätigt werden.