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647 GGStG CH-LU

§ 20 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber

Grundlagen der Steuerbemessung
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§ 20 GGStG · Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber

1. Hat sich der Erwerber zur Vergütung der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet, so wird bei der Steuerberechnung der Veräusserungspreis so erhöht, dass sich nach Abzug der hieraus errechneten Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Veräusserungspreis ergibt.

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