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647 GGStG CH-LU

§ 2 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Begriff des Grundstücks

Steuerpflicht
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§ 2 GGStG · Begriff des Grundstücks

1. Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind

1. die Liegenschaften, mit Einschluss der Fahrnisbauten, die dem Grundeigentümer gehören und mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden;

2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

3. die Bergwerke.

2. Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer als Ganzes behandelt.

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