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647 GGStG CH-LU

§ 19 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Abzüge vom Veräusserungspreis

Grundlagen der Steuerbemessung
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§ 19 GGStG · Abzüge vom Veräusserungspreis

1. Vom Veräusserungspreis werden abgezogen

1.* der Wert des Mehrbestands von Kulturen, insbesondere von Wald, gegenüber dem Wert des Bestands im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs;

2. die Kosten der Handänderung, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche Kosten, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungsgebühren usw.;

3.* Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen.

2. Wegen wirtschaftlicher Nachteile, die dem Veräusserer nach der Veräusserung entstehen, z.B. Minderwert der Restliegenschaft, darf unter Vorbehalt von § 18 Absatz 4 kein Abzug gemacht werden.

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