§ 18 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veräusserungspreis
§ 18 GGStG · Veräusserungspreis
1. Als Veräusserungspreis gelten alle Leistungen des Erwerbers.
2. Beim Tausch gilt der Verkehrswert des eingetauschten Grundstücks im Zeitpunkt des Tausches als Veräusserungspreis, zuzüglich eine empfangene und abzüglich eine geleistete Aufzahlung. Als Verkehrswert gilt der Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt werden könnte.
3. Die Bestimmungen von § 9 Absatz 2-4 finden sinngemäss Anwendung.
4. Die Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstücks, bestimmte künftige Leistungen zu machen, wie die Erstellung einer Erschliessungsstrasse, einer Kanalisation und dergleichen, wird berücksichtigt, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung masslich bestimmbar und die Ausführung gewiss ist.
5. Vergütungen für Nachteile, die dem Veräusserer aus der Veräusserung entstehen, wie Minderwert des Restgrundstücks, notwendige bauliche Aufwendungen und dergleichen, sind nicht Bestandteil des Veräusserungspreises.