Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 18 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veräusserungspreis

Grundlagen der Steuerbemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 GGStG · Veräusserungspreis

1. Als Veräusserungspreis gelten alle Leistungen des Erwerbers.

2. Beim Tausch gilt der Verkehrswert des eingetauschten Grundstücks im Zeitpunkt des Tausches als Veräusserungspreis, zuzüglich eine empfangene und abzüglich eine geleistete Aufzahlung. Als Verkehrswert gilt der Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt werden könnte.

3. Die Bestimmungen von § 9 Absatz 2-4 finden sinngemäss Anwendung.

4. Die Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstücks, bestimmte künftige Leistungen zu machen, wie die Erstellung einer Erschliessungsstrasse, einer Kanalisation und dergleichen, wird berücksichtigt, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung masslich bestimmbar und die Ausführung gewiss ist.

5. Vergütungen für Nachteile, die dem Veräusserer aus der Veräusserung entstehen, wie Minderwert des Restgrundstücks, notwendige bauliche Aufwendungen und dergleichen, sind nicht Bestandteil des Veräusserungspreises.

← § 17 GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 19 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →