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GGStG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Veräusserungswert
Grundlagen der Steuerbemessung
§ 17 GGStG · Veräusserungswert
1. Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
2. Bei Überführung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
3. Bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks an eine Person, die der Gewinnsteuer unterliegt, gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Grundstück bei dieser Person aktiviert wird.