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GGStG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Anlagewert bei Teilveräusserung
Grundlagen der Steuerbemessung
§ 16 GGStG · Anlagewert bei Teilveräusserung
1. Wird nur ein Teil des Grundstücks veräussert, so berechnet sich sein Anlagewert nach Massgabe seines wertmässigen Anteils am Gesamtanlagewert.
2. Waren beim Erwerb die Teile des Gesamtgrundstücks ungleichwertig, so wird es bei der ersten Teilveräusserung in Wertzonen gegliedert. Diese Festsetzung der Teilanlagewerte ist bei späteren Teilveräusserungen verbindlich.