§ 13 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - b. Zuschläge für Aufwendungen
§ 13 GGStG · b. Zuschläge für Aufwendungen
1. Zum Erwerbspreis werden hinzugerechnet
1. die Kosten des Erwerbs, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche Kosten, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungssteuern;
2. Auslagen für die Durchführung des Erwerbsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen;
3. Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung;
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5. Kosten der baulichen Erschliessung des Grundstücks;
6. die Entschädigung für die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast zugunsten des Grundstücks oder für die Ablösung einer Dienstbarkeit oder Grundlast auf dem Grundstück;
7. Beiträge an die Erstellung oder Korrektion von Strassen und Trottoiren, an Gewässerverbauungen, an die Erstellung von Wasserleitungen und Kanalisationen usw.
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2. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden. Die eigene Arbeit des Eigentümers wird, sofern sie zum Erwerbspreis hinzuzurechnen ist, zu dem Betrag eingesetzt, der für die Ausführung durch einen Dritten hätte ausgelegt werden müssen.
3. Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden vom Anlagewert abgerechnet.