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647 GGStG CH-LU

§ 1 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c)

Steuerpflicht
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§ 1 GGStG · Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c)

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner

1. * Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen, soweit sie nach diesem Gesetz bemessen werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen;

2. * ...

3. Die Grundstückgewinnsteuer wird gemeinsam vom Kanton und der Einwohnergemeinde erhoben, in der das veräusserte Grundstück gelegen ist.

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