645
HStG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Tauschverträge
Steuerberechnung
§ 8 HStG · Tauschverträge
1. Bei Tauschverträgen ist die Steuer für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu berechnen.
2. Erfolgt ein Tausch ohne Aufzahlung, so gilt als Handänderungswert für beide Grundstücke der höhere, nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert.
3. Wird eine Aufzahlung geleistet, so gilt je als Handänderungswert der nach § 7 Absatz 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung.