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645 HStG CH-LU

§ 8 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Tauschverträge

Steuerberechnung
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§ 8 HStG · Tauschverträge

1. Bei Tauschverträgen ist die Steuer für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu berechnen.

2. Erfolgt ein Tausch ohne Aufzahlung, so gilt als Handänderungswert für beide Grundstücke der höhere, nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert.

3. Wird eine Aufzahlung geleistet, so gilt je als Handänderungswert der nach § 7 Absatz 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung.

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