§ 7 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Handänderungswert
§ 7 HStG · Handänderungswert
1. Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.
2. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, zum Beispiel bei Tausch, Schenkung oder Erbgang, ist die Steuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung von dem um 200 Prozent erhöhten Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der unter nahestehenden Personen vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht. Liegt das Grundstück, das eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung aufweist, in der Bauzone, ist die Steuer vom Verkehrswert zu ermitteln.
3. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn von Artikel 620 ZGB, so ist die Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert zu berechnen. Vorbehalten bleibt § 3 Ziffer 2.
4. Neben dem Erwerbspreis zu erbringende Sachleistungen sind zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert anzurechnen.