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645 HStG CH-LU

§ 5 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Ausnahmen von der Steuerpflicht

Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht
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§ 5 HStG · Ausnahmen von der Steuerpflicht

1. Von der Handänderungssteuer sind befreit

1. die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetzgebung,

2. der Staat Luzern,

3. * die luzernischen Einwohner- und Kirchgemeinden, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden oder einer angrenzenden Gemeinde liegt,

4. die kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, sofern sie Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lassen. Der Regierungsrat kann die Steuerfreiheit auch Institutionen mit Sitz oder Tätigkeit ausserhalb des Kantons bewilligen, sofern luzernischen Organisationen oder Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen, oder wenn der Sitzkanton Gegenrecht gewährt,

5. die Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die Wohnbauförderung.

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