645
HStG
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Steuerpflicht
Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht
§ 4 HStG · Steuerpflicht
1. Steuerpflichtig ist der Erwerber. In den Fällen von § 2 Ziffer 3b wird der aus dem Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag Berechtigte erst dann steuerpflichtig, wenn er das Kaufrecht auf einen Dritten überträgt bzw. einen Dritten in den Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder wenn er auf die Ausübung eines solchen Rechts verzichtet.
2. Mehrere Erwerber haften bei gemeinschaftlichem Erwerb solidarisch. Solidarisch mit dem Erwerber haftet auch die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinn von § 2 Ziffer 3a veräussert werden.