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645 HStG CH-LU

§ 28 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Aufhebung bestehenden Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 HStG · Aufhebung bestehenden Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a. Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren vom 30. November 1897[12],

b. Verordnung über den Bezug der Handänderungsgebühren vom 11. Februar 1898[13].

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