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645 HStG CH-LU

§ 27 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 HStG · Anwendbares Recht

1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.

2. Die Anwendung von § 7 Absatz 2 ist auf die nach dem Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt. Bei den übrigen Katasterwerten wird die Steuer nach dem bisherigen Recht berechnet.

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