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645 HStG CH-LU

§ 24 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Verantwortung der Gemeinden

Aufteilung des Steuerertrags
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§ 24 HStG · Verantwortung der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind dem Staat für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.

2. Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.

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