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645 HStG CH-LU

§ 22 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Anteile am Steuerertrag

Aufteilung des Steuerertrags
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§ 22 HStG · Anteile am Steuerertrag

1. Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, wird wie folgt aufgeteilt

a. * 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt,

b * 70 Prozent an den Kanton, nach Abzug einer vom Regierungsrat festzulegenden Veranlagungs- und Inkassoprovision.

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