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HStG
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Anteile am Steuerertrag
Aufteilung des Steuerertrags
§ 22 HStG · Anteile am Steuerertrag
1. Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, wird wie folgt aufgeteilt
a. * 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt,
b * 70 Prozent an den Kanton, nach Abzug einer vom Regierungsrat festzulegenden Veranlagungs- und Inkassoprovision.