645
HStG
CH-LU
§ 21 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Zahlungserleichterungen und Erlass
Steuerbezug
§ 21 HStG · Zahlungserleichterungen und Erlass
1. Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.
2. Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
3. Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen.