645
HStG
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Verjährung
Steuerbezug
§ 20 HStG · Verjährung
1. Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.
2. Für Beginn, Stillstand und Unterbruch gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein.