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645 HStG CH-LU

§ 2 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Steuerbegründende Handänderungen

Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht
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§ 2 HStG · Steuerbegründende Handänderungen

1. Als Handänderungen, die der Handänderungssteuer unterliegen, gelten

1. der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Artikel 655 Absatz 2 ZGB,

2. die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums,

3. der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, namentlich durch

a. * die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften,

b. die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Als Handänderung gilt auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen, und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird,

c. die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Einräumung eines Baurechts oder eines Bauverbots.

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