645
HStG
CH-LU
§ 19a Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Pfandrecht
Steuerbezug
§ 19a HStG · Pfandrecht
1. Für die Steuerforderung besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
2. Wer ein konkretes Kaufinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Handänderungssteuerforderungen verlangen.