645
HStG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsmittel
§ 18 HStG · Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Der Erwerber und die Dienststelle Steuern des Kantons sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
3. Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
4. Wenn im Beschwerdeverfahren der Kanton und die veranlagende Gemeinde unterliegen, so haben sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.