645
HStG
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Steuerstrafrecht
Strafbestimmungen
§ 14 HStG · Steuerstrafrecht
1. Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.
2. Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen.
3. Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
4. Für den Bezug gelten die §§ 19-21.