645
HStG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Veranlagungsverjährung
Steuerveranlagung
§ 13 HStG · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht auf Steuerfestsetzung erlischt fünf Jahre nach der Handänderung. § 12b Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3. Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre, nachdem die Handänderung stattfand, auf jeden Fall verjährt.