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645 HStG CH-LU

§ 12b Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Nachsteuer

Steuerveranlagung
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§ 12b HStG · Nachsteuer

1. Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde.

2. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach erfolgter Handänderung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.

3. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach erfolgter Handänderung.

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