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645 HStG CH-LU

§ 12a Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Steuerveranlagung
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§ 12a HStG · Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

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