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645 HStG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Melde- und Mitwirkungspflichten

Steuerveranlagung
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§ 11 HStG · Melde- und Mitwirkungspflichten

1. Die Grundbuchämter melden die Handänderungen der Veranlagungsbehörde und der Dienststelle Steuern des Kantons.

2. Die Steuerpflichtigen haben bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden.

3. Die Steuerpflichtigen haben die für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen einzureichen.

4. Bei Handänderungen nach § 2 Ziffer 3a unterliegen auch die Organe der betroffenen juristischen Person den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss den Absätzen 2 und 3.

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