§ 10 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) - Veranlagung und Delegation
§ 10 HStG · Veranlagung und Delegation
1. Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
2. Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Handänderung, sind Veranlagung und Bezug der Steuer von der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grössere Teil liegt. Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern verteilt. Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen mittels Einsprache angefochten werden.
3. Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
4. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Handänderungssteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
5. Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.